UN-Behindertenrechtskonvention

»Die UN-Behindertenrechtskonvention«

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK)

Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten.Dieses universelle Vertragsinstrument konkretisiert bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, ihre Chancengleichheit in der Gesellschaft zu fördern. Das Vertragswerk stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte von weltweit rund 650 Millionen behinderter Menschen dar.Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Das Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Am 24. Februar 2009 wurde die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt. Nach Ablauf einer 30-Tage-Frist ist das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll seit dem 26. März 2009 für die BundesrepublikDeutschland und alle Bundesländer so auch den Freistaat Sachsen verbindlich.Bei der amtlichen deutschen Übersetzung* handelt es sich um ein offizielles Dokument mit Rechtscharakter.

Die amtliche Übersetzung für die Bundesrepublik Deutschland finden Sie unten (*rechtlich verbindlich sind nur die Fassungen in den sechs UN Sprachen; Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch, Arabisch.

UN-Behindertenrechtskonvention
Präambel
Allgemeiner Teil:
Artikel 1 – Artikel 2 – Artikel 3 – Artikel 4 – Artikel 5 
Artikel 6 – Artikel 7 – Artikel 8 – Artikel 9
Besonderer Teil
Artikel 10 – Artikel 11 – Artikel 12 – Artikel 13 – Artikel 14 
Artikel 15  – Artikel 16 – Artikel 17 – Artikel 18 – Artikel 19 
Artikel 20 – Artikel 21 – Artikel 22 – Artikel 23 – Artikel 24 
Artikel 25 – Artikel 26 – Artikel 27 – Artikel 28 – Artikel 29 – Artikel 30
Fakultativ-Protokoll

Die Konvention besteht neben der Präambel und dem Fakultativprotokoll aus 50 Artikeln. Den Schwerpunkt bilden die Artikel 1 – 30. Der Allgemeine Teil, Artikel 1 – 9 beinhaltet Ziel, Definitionen und Grundsätze der Konvention. Im Besonderen Teil, Artikel 10 – 30, werden die einzelnen Menschenrechte aufgeführt. Die Artikel 31 – 50 beziehen sich auf die Pflichten der unterzeichnenden Vertragsstaaten gegenüber der Staatengemeinschaft.

Hier finden Sie die Schattenübersetzung des Netzwerk Artikel 3.